Sachverhalt
Die [A. AG] , eine aktionärsgeführte Rechtsanwaltskanzlei, war als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Die Aktionäre [B.] , [C.] , [D.] und [E.] waren zugleich als Arbeitnehmende für die Gesellschaft tätig und hielten bis Sommer 2021 jeweils 25 % der Anteile. Eine Arbeitgeberkontrolle ergab, dass die Gesellschaft während der Kontrollperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 aus dem «Betriebsgewinn» des Vorjahres als «asymmetrische Dividenden» bezeichnete Zuwendungen in unterschiedlicher Höhe an die mitarbeitenden Aktionäre ausrichtete. Die Ausgleichskasse qualifizierte diese Zuwendungen als (beitragspflichtige) geldwerte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis und verpflichtete die Gesellschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2020 resp. Einspracheentscheid vom 18. Januar 2021 zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Verwaltungskosten) von insgesamt Fr. 215'523.50 sowie aufgelaufener Zinsen von Fr. 23'563.80.
Nach einer Rückweisung durch das Kantonsgericht Luzern (Urteil vom 4. April 2022, 5V 21 79) erging ein neuer Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. März 2023, der die Gesellschaft erneut zur Nachzahlung verpflichtete. Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2024 (5V 23 150) teilweise gut. Es qualifizierte Teile der Zuwendungen (Fr. 14'424.30 für 2015, Fr. 39'135.20 für 2016, Fr. 57'106.40 für 2017, Fr. 2'500.- für 2018 und Fr. 2'500.- für 2019) als Dividenden und den Rest als (beitragspflichtigen) «massgebenden Lohn». Die Sache wurde an die Ausgleichskasse zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Die [A. AG] erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile sowie der angefochtenen Verfügungen und Einspracheentscheide. Sie machte geltend, dass keine Nachzahlungspflicht bestehe, da die Zuwendungen korrekt als Dividenden qualifiziert worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Es stellte fest, dass die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. März 2024 (5V 23 150) zulässig sei, da es sich um einen Endentscheid handle, der das Verfahren abschliesse. Zudem sei auch das frühere Rückweisungsurteil vom 4. April 2022 (5V 21 79) anfechtbar, soweit es sich auf das spätere Urteil auswirke. Die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, während ein Feststellungsinteresse bezüglich der Beitragspflicht nicht ausreichend dargelegt worden sei.
In der Sache prüfte das Bundesgericht die Qualifikation der Zuwendungen als Lohn oder Dividende gemäss Art. 4 und 5 AHVG sowie der einschlägigen Rechtsprechung. Danach sind Sozialversicherungsbeiträge nur auf Erwerbseinkommen, nicht aber auf Vermögensertrag (Dividenden) geschuldet. Ob eine Zuwendung als Lohn oder Dividende zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach ihrem Wesen und ihrer Funktion. Entscheidend ist, ob die Zuwendung primär durch das Arbeitsverhältnis oder durch die Kapitalbeteiligung gerechtfertigt ist. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis begründet sind, sondern auf der Gesellschafterstellung beruhen, sind als Dividenden zu behandeln und damit beitragsfrei.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass ein Teil der «asymmetrischen Dividenden» als Lohn zu qualifizieren sei, da sie primär auf die individuelle Arbeitsleistung der Aktionäre (insbesondere die Akquisition von Mandaten und Umsatzgenerierung) zurückzuführen seien. Die Vorinstanz habe zutreffend geprüft, ob die…