Art. 656 OR

1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2 Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 47_II_432
    11.10.1921 · 1 Zitierungen
  2. 2
    BGE 54_II_19
    01.01.1928 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 51_II_412
    05.10.1925 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 42_II_355
    07.07.1916 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 34_II_815
    01.12.1908 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 30_II_530
    26.11.1904 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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