Art. 656 OR
1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2 Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 47_II_4321 Zitierungen11.10.1921 · 1 Zitierungen
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2BGE 54_II_190 Zitierungen01.01.1928 · 0 Zitierungen
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3BGE 51_II_4120 Zitierungen05.10.1925 · 0 Zitierungen
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4BGE 42_II_3550 Zitierungen07.07.1916 · 0 Zitierungen
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5BGE 34_II_8150 Zitierungen01.12.1908 · 0 Zitierungen
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6BGE 30_II_5300 Zitierungen26.11.1904 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Emissionsabgabe; Erlass0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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