Sachverhalt

Die [A. AG] , eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [U.] /ZH, hatte am Ende des Geschäftsjahrs 2009 einen Verlustvortrag von Fr. 29'404'921.71. Am 22. September 2010 erklärten die beiden Aktionärinnen einen Forderungsverzicht in Höhe von Fr. 34'800'000.--, was zu einer Emissionsabgabe von Fr. 348'000.-- führte. Die Abgabepflichtige beantragte den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag von Fr. 10'000'000.-- und den Erlass der Emissionsabgabe im verbleibenden Umfang. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) lehnte beides ab. Die Abgabepflichtige überwies die Emissionsabgabe von Fr. 348'000.-- unter Vorbehalt und bestritt die Leistungspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und erkannte, dass die Emissionsabgabe auf Fr. 24'800'000.-- teilweise zu erlassen sei.

Die Abgabepflichtige erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die Emissionsabgabe von Fr. 248'000.-- im Umfang von Fr. 149'049.-- zu erlassen und den geschuldeten Verzugszins auf Fr. 413.87 zu reduzieren. Sie beantragte auch, ihr Vergütungszinse von jeweils 5 Prozent zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in emissionsabgaberechtlichem Zusammenhang grundsätzlich zulässig ist. Allerdings ist die Beschwerde hinsichtlich der abgaberechtlichen Stundung oder des abgaberechtlichen Erlasses unzulässig, es sei denn, es liege eine doppelte Voraussetzung vor.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz…