Art. 11 StG

Die Abgabe wird fällig:
  1. a. auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
  2. b. auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
  3. c. in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 77_I_71
    02.02.1951 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Stempelabgaben
    · 25.09.1970 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 60_I_286
    01.01.1934 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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