Art. 11 StG
Die Abgabe wird fällig:
- a. auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
- b. auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
- c. in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 77_I_711 Zitierungen02.02.1951 · 1 Zitierungen
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2Stempelabgaben0 Zitierungen
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3BGE 60_I_2860 Zitierungen01.01.1934 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Emissionsabgabe; Erlass2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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