Art. 8 StG

Beteiligungsrechte

1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:
  1. a. bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
  2. b. auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
  3. c. beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2 …
3 Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag
    · 07.09.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext
    · 12.03.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nachlass- und Erbschaftssteuer; Zuständigkeit der Steuer(gerichts)behörden oder der Zivilgerichtsbarkeit für die Beurteilung von steuerschuldbezogenen Regressansprüchen unter Nachlassbegünstigten? Gemäss einer aus Art.…
    · 29.07.2010 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ungerechtfertigte Inanspruchnahme eines Doppelbesteuerungsabkommens. 1. Voraussetzungen der Gewährung eines Replikrechtes im staatsrechtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
    · 22.11.1968 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Besteuerung des Einkommens (Bern): 1. Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung und kantonale Gesetzgebung. 2. Bemessung des steuerbaren Einkommens einer aus einem andern Kanton in den Kanton Bern zuziehenden erwerbstäti…
    · 03.02.1954 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 77_I_12
    14.02.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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