Erwägungen

Die Firma Christian Holzäpfel GmbH mit Sitz in Basel hat einen Antrag auf Entlastung von der britischen Einkommenssteuer gestellt, der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht weitergeleitet wurde. Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass an der Gesellschaft eine nicht abkommensberechtigte Person (Christian Holzäpfel) in wesentlichem Umfang beteiligt sei und die Gesellschaft keine angemessene Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Bundesratsbeschlusses (BRB) vom 14. Dezember 1962 über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen vornehme.

Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung erhob die Firma Christian Holzäpfel GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass sie das britisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen nicht missbräuchlich in Anspruch nehme.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren sei. Es kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch die Beschwerdeschrift und die Vernehmlassung hinreichend abgeklärt seien.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerverwaltung zulässig sei. Der Bundesrat habe von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, Entscheidungen der Steuerverwaltung über Steuern des anderen Vertragsstaates der eidgenössischen…