Erwägungen

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen der Alleinerbin X. und der Miterbin Y. über den Rückgriff für die vom Erblasser S. geschuldete Nachlass- und Erbschaftssteuer. S. hinterließ einen reinen Nachlass von CHF 758'400.-. Aufgrund einer Begünstigungsklausel ging eine Todesfallleistung von CHF 112'837.- an die Schwester T., deren Alleinerbin Y. ist. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erhob auf dem Nachlass eine kantonale Nachlasssteuer von 4%, also CHF 30'336.-. Zudem veranlagte die Gemeinde Davos bei X. eine kommunale Erbschaftssteuer von insgesamt CHF 72'800.-. X. forderte Y. erfolglos auf, ihr den auf die Erbquote von T. entfallenden Anteil an der Nachlass- und Erbschaftssteuer, also insgesamt CHF 15'345.-, zurückzuerstatten. Als X. die Steuerverwaltung um Verpflichtung von Y. zur Zahlung dieses Betrags ersuchte, verwies diese sie auf den Zivilrechtsweg. Gegen diese Entscheidung erhob X. erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin X. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es führte aus, dass das Bündner System der Erhebung von Nachlass- und Erbschaftssteuer einen pragmatischen und ausgewogenen Interessenausgleich darstellt: Die Steuerbehörde kann sich zur Einforderung der gesamten Steuerschuld an einen solventen Erben wenden, dessen Anteil den Steuerbetrag übersteigt. Dieser muss die Steuern bezahlen und kann dann von den anderen Erben und Vermächtnisnnehmern den über seine persönliche Nachlassquote hinausgehenden Teil zurückfordern. Wenn ihm dies nicht gelingt, wird er auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Diese Praxis trägt den Interessen der…