Art. 36 BGerR

Abgrenzung der Zuständigkeiten

1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.
2 Von der reglementarischen Geschäftsverteilung kann im Einzelfall aufgrund der Natur des Geschäfts und seiner Konnexität mit anderen Geschäften abgewichen werden. In diesen Fällen einigen sich die Präsidenten und Präsidentinnen der betroffenen Abteilungen.
3 Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Abteilungen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts.
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Versuchte (eventual-) vorsätzliche Tötung; Landesverweisung, Ausschreibung im SIS; Willkür, in dubio pro reo
    · 29.05.2026 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 20.01.2025 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verrechnung Parteientschädigung
    · 29.05.2026 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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