Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 26. August 2020 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung für zehn Jahre unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Verurteilung am 26. Oktober 2021 und reduzierte die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und zwei Monate. Das Bundesgericht hob dieses Urteil im Verfahren 7B_179/2022 am 24. Oktober 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 19. September 2024 erneut wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und bestätigte die Landesverweisung sowie die SIS-Ausschreibung.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht die Verwertung rechtswidrig erhobener privater Videoaufnahmen aus dem Aussenbereich der Bar, in der sich die Tat ereignete. Zudem beanstandete er die Annahme eventualvorsätzlicher Tötung, die Strafzumessung sowie die Anordnung der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung. Er beantragte seinen Freispruch oder eine mildere Verurteilung wegen Notwehr oder entschuldbarer Überschreitung der Notwehr sowie die Aufhebung der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und der Beschwerdegegner [B.] beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Luzern schloss sich dieser Auffassung an.
Erwägungen
1. Verwertung privater Videoaufnahmen
Das Bundesgericht bestätigte die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen aus dem Aussenbereich der Bar, obwohl diese von einem privaten Barbetreiber ohne ausreichende Kennzeichnung der Videoüberwachung erhoben wurden. Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhoben werden können und ihre Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz bejahte die hypothetische Rechtmässigkeit der Erlangung der Videoaufnahmen durch die Behörden, da diese gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO an allgemein zugänglichen Orten verdeckt Bildaufzeichnungen anfertigen dürfen. Die Videoaufnahmen waren zudem unerlässlich zur Aufklärung der schweren Straftat (versuchte eventualvorsätzliche Tötung).
2. Eventualvorsätzliche Tötung und Notwehr
Der Beschwerdeführer bestritt die Annahme eventualvorsätzlicher Tötung und berief sich auf Notwehr oder entschuldbare Überschreitung der Notwehr. Das Bundesgericht lehnte diese Einwände ab. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt willkürfrei festgestellt: Der Beschwerdeführer hatte dem Opfer mit einem Messer gezielt und mit Wucht in den Unterbauch gestochen, was zu einer lebensgefährlichen Verletzung führte. Eine Notwehrsituation lag nicht vor, da der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nicht angegriffen hatte. Zudem zeigte das Verhalten des Beschwerdeführers eine niedrige Hemmschwelle für Gewaltanwendung und eine Geringschätzung des Lebens. Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB wurde ebenfalls verneint, da die Verärgerung des Beschwerdeführers nicht ausgereicht habe, um einen erheblichen Affekt zu begründen.
3. Strafzumessung
Der Beschwerdeführer rügte eine zu hohe Strafe und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Strafrahmen nicht überschritten und die Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil sowie die Dauer der Berufungsverfahren von vier Jahren als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet und eine Strafreduktion von neun Monaten gewährt hatte. Diese Ermessensausübung war bundesrechtskonform. Eine Freiheitsstrafe von…