Erwägungen

Der 1942 geborene [A.] ist Eigentümer mehrerer Mehrfamilienhäuser. Das kantonale Steueramt Zürich hatte zwei dieser Liegenschaften ([B.] und [C.] ) als Geschäftsvermögen qualifiziert und entsprechend der Ausgleichskasse des Kantons Zürich für die Jahre 2017 und 2018 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Mieterträge) sowie investiertes Eigenkapital gemeldet. Daraufhin setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des [A.] fest. [A.] erhob gegen diese Verfügungen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. [A.] liess daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben, mit dem Antrag, die Liegenschaften als Privatvermögen zu qualifizieren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss der Rechtsprechung Erträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, zum AHV-beitragspflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen. Für die steuerrechtliche Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäfts- oder Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen. Ist diese nicht klar erkennbar, kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Das kantonale Steueramt hatte die fraglichen Liegenschaften bewusst als Geschäftsvermögen qualifiziert, was sich insbesondere aus den damit erzielten…