Erwägungen
Am Grundstück Nr. x besteht Stockwerkeigentum mit einem Wohn- und Geschäftshaus "S.". Zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze am B.-Bach befindet sich eine offene Terrasse. Im Erdgeschoss sind Ladenlokale für eine Bank und ein Restaurant ausgeschieden, deren Eingangs- und Fensterfront sich gegen die Terrasse hin öffnen.
R. ist Eigentümer und Betreiber des Restaurants und nutzte die Terrasse vor dem Restaurant und teilweise vor dem Fenster der benachbarten Bank Z. für seinen Gastronomiebetrieb. Die Bank Z. liess die Terrasse vor der Bank umbauen und im Sommer 2006 einen Blumentrog als Sichtschutz vor dem Fenster der Bankräume aufstellen. An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. Mai 2007 wurden diese Umgebungsarbeiten mit 23 Kopfstimmen und 797 Wertquoten gegen 5 Kopfstimmen und 111 Wertquoten genehmigt. R. (Beschwerdeführer) focht den Genehmigungsbeschluss an, da sein Restaurantbetrieb durch die Umgestaltung der Terrasse eingeschränkt werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung des Obergerichts, dass die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile betreffen und die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen berücksichtigen.
Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird. Ein ausschliessliches…