Erwägungen
Am 12. April 1983 wurde M. X. als Tochter von N. X. geboren. O. Y. anerkannte das Mädchen am 14. April 1983 als sein Kind. Die zuständige Vormundschaftsbehörde teilte der Kindsmutter mit, dass gemäß Gesetz für ein außerehelich geborenes Kind ein Beistand zu ernennen sei, von dieser Anordnung jedoch abgesehen werde, wenn der Vater das Kind innerhalb von 30 Tagen anerkenne und einen Unterhaltsvertrag unterzeichne.
Am 5. Mai 1983 wurde zwischen O. Y. und M. X., vertreten durch die Mutter, ein Obhutsvertrag geschlossen. Die Vormundschaftsbehörde gelangte jedoch zur Auffassung, dass dieser Vertrag nicht als Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB betrachtet werden könne, und ordnete daher am 2. Juni 1983 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an.
N. X. erhob Beschwerde gegen den vormundschaftsbehördlichen Beschluss, welche vom Bezirksrat und der Direktion der Justiz des Kantons Zürich abgewiesen wurde. N. X. zog den Entscheid der Direktion der Justiz mit Berufung an das Bundesgericht weiter.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass in der Situation des außerehelich geborenen Kindes die Mithilfe eines Beistands in der Regel insofern nötig ist, als es darum geht, eine vertragliche oder gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu erwirken, damit diese gegen den Vater vollstreckt werden können. Die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt ist erfahrungsgemäß oft zu zurückhaltend, um die Ansprüche ihres Kindes gegenüber dem Vater durchsetzen zu können.
Von der Bestellung eines Beistands kann jedoch ausnahmsweise…