Erwägungen

Y. ist 68 Jahre alt und hat seit 1967 für X. AG gearbeitet. Im Jahr 2004 wurde ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, der eine Schiedsklausel vorsah, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag endgültig und ausschließlich durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Bern entschieden werden sollten.

Im Jahr 2005 kündigte X. AG den Vertrag mit Wirkung zum 31. Januar 2006. Im Jahr 2008 erhob Y. Klage gegen X. AG vor dem Zivilgericht des Bezirks Lausanne auf Zahlung von Überstunden und nicht genommenen Ferien. X. AG erhob die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts unter Berufung auf die Schiedsklausel.

Das Zivilgericht und anschließend die Berufungskammer des Kantonsgerichts wiesen die Einrede der Unzuständigkeit zurück, da die Schiedsklausel für Ansprüche, die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben, nicht geltend gemacht werden könne.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verbietet das Bundesrecht es an sich nicht, dass der individuelle Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Schiedsverfahren unterworfen wird. Jedoch lässt Art. 5 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit eine Schiedsvereinbarung nur für Ansprüche zu, über die die Parteien frei verfügen können.

Gemäß Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer jedoch während der Dauer des…