Erwägungen
Am 1. Oktober 1979 steuerte der Chauffeur [S.] einen Trolleybus der STJ Thun von Hilterfingen nach Oberhofen. Auf dem Wendeplatz "Rider" querte er die Strasse nach links, um den Bus in Richtung Thun anzuhalten. Zu dieser Zeit bewegten sich der gehbehinderte Sch. und seine Frau langsam zwischen der Verkehrsinsel und dem haltenden Bus in Richtung Trottoir. Nachdem S. Passagiere einsteigen ließ und Tickets ausgab, blickte er nach links und fuhr an. In diesem Moment befanden sich die Eheleute Sch. unmittelbar vor der Front des Busses, wobei Frau Sch. den Trottoirrand erreichen konnte, während ihr Mann vom Fahrzeug erfasst und verletzt wurde.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte [S.] wegen Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV zu einer Buße von 100 Franken.
Erwägungen
Nach den Erwägungen des Bundesgerichts fanden die Verkehrsregeln auch auf dem Wendeplatz "Rider" Anwendung, da dieser eine öffentliche Straße darstellte. [S.] hatte sich vor dem Wegfahren von der Haltestelle zu vergewissern, dass er Kinder oder andere Benützer des Platzes nicht gefährde.
Laut den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz befanden sich die Eheleute Sch. im Moment des Losfahrens im sichttoten Winkel des Trolleybusses. Obwohl [S.] die beiden Personen zuvor gesehen hatte, durfte er es bei einer Beobachtung aus sitzender Stellung nicht bewenden…