Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] hat seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er ist Teil einer Erbengemeinschaft zusammen mit [B.] und [D.] im Nachlass der verstorbenen [E.] . Auf Antrag von [B.] erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 24. Mai 2013 einen Arrestbefehl gegen den Liquidationsanteil von [A.] an der unverteilten Erbschaft. Das Betreibungsamt [L.] vollzog daraufhin den Arrest und leitete eine Betreibung gegen [A.] ein.

[A.] erhob Beschwerde gegen die Betreibung und den Arrest beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde. Er machte geltend, dass die Betreibung und der Arrest aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamts und des Arrestrichters nichtig seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäss seiner ständigen Rechtsprechung der Liquidationsanteil eines im Ausland wohnhaften Erben nicht am Wohnsitz des Erblassers, sondern am Wohnsitz des Erben arrestiert werden muss. Da [A.] im Vereinigten Königreich wohnhaft ist, fehlte es…