Erwägungen
Die Shisha Bar GmbH betreibt in Bern und Thun je eine Shisha-Bar, in denen sie neben Getränken auch den Konsum von Wasserpfeifen anbietet. Am 10. September 2008 erließ der Große Rat des Kantons Bern das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG), das am 1. Juli 2009 in Kraft trat. Dieses Gesetz führte unter anderem ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Gastgewerbebetrieben ein, ließ aber Rauchen in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit eigener Lüftung) weiterhin zu.
Die Shisha Bar GmbH focht diese Bestimmungen an, soweit sie das Rauchen von Wasserpfeifen betreffen. Sie argumentierte, dass das Rauchen von Wasserpfeifen ein unverzichtbarer Bestandteil ihres Betriebskonzepts sei und das Gesetz daher einen unzulässigen Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit darstelle.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Shisha Bar GmbH ab. Es stellte fest, dass das Rauchen von Wasserpfeifen unter die bernische Gesetzesregelung zum Schutz vor Passivrauchen fällt, da Fachkreise dieses als genauso schädlich wie das Rauchen anderer Tabakwaren einstufen.
Das Gericht sah in den Bestimmungen keinen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit oder andere Grundrechte der Beschwerdeführerin. Das Rauchverbot in Innenräumen diene dem legitimen…