Sachverhalt
Der Fall betrifft [A.], der von 1980 bis 1986 und wieder ab 1993 verschiedene Tätigkeiten für Joseph Désiré Mobutu Sese Seko, Präsident von Zaïre, ausgeübt hat. [A.] wurde für den Zeitraum von September 1993 bis März 1997 nicht entlohnt und machte daher eine Forderung von über 4 Millionen Franken gegen Mobutu geltend und erhielt zwei Arreste, einen beweglichen und einen unbeweglichen, die sich auf Vermögenswerte des Schuldners in Savigny bezogen.
Am 14. März 2001 erkannte der Untersuchungsrichter des Zivilgerichts des Kantons Waadt die Erben von Mobutu als solidarische Schuldner von [A.] für einen Gesamtbetrag von 2'351'133 Fr. 70 an und hob ihre Einwendungen endgültig auf. Dieses Urteil ist am 5. Juli 2001 in Kraft getreten.
Am 15. Dezember 2003 ordnete der Bundesrat eine neue Sperrung der Vermögenswerte von verstorbenem Mobutu und seinem Umfeld für eine anfängliche Dauer von drei Jahren an. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) informierte [A.] daraufhin, dass diese Sperrung auch die Vermögenswerte betreffe, die er beanspruchte.
[A.] bestritt diese Entscheidung und erhob eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, mit dem Antrag, die Sperrung vom 15. Dezember 2003 sei ihm als Gläubiger mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil nicht entgegenzuhalten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und befand, dass die Entscheidung des EDA vom 14. Mai 2004 eine Entscheidung im Sinne von Art. 5 VwVG darstelle, die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden könne.
Das Bundesgericht prüfte sodann, ob die angefochtene Entscheidung Rechte und Pflichten von ziviler Natur im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK betraf und befand, dass die Forderung von [A.] eine…