Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, in dem das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers [A.] gegen die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen abgelehnt wurde.

[A.] hatte gegen Dr. med. B. Strafanzeige wegen Ausstellung eines falschen Arztzeugnisses, Falschbeurkundung und möglicher weiterer Delikte erstattet. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, woraufhin A. Beschwerde ans Obergericht erhob. In seiner Beschwerde machte er geltend, er lehne das Gericht in seiner jetzigen Besetzung wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch ab, woraufhin A. Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Besetzung des Spruchkörpers muss daher nach abstrakten, transparenten Kriterien erfolgen.

Am Obergericht des Kantons Bern gibt es zwar keine detaillierten gesetzlichen Kriterien für die Spruchkörperbildung. Gemäss Art. 44 Abs. 1 GSOG ist der Abteilungspräsident für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich verantwortlich. Die Präsidentin der Beschwerdekammer hat den Spruchkörper nach dem Kriterium der Verfügbarkeit der Richter zusammengesetzt, was ein sachliches Kriterium ist und eine…