Erwägungen
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft "Fäld-Stettli" besteht seit 1975 aus 37 Miteigentumsanteilen, die über zwei Häuser in Geroldswil verteilt sind. Robert A. Vogel besitzt seit Anbeginn sechs Anteile mit insgesamt 116 Tausendstel. Zwei Wohnungen und vier Büros sind im Haus Nr. 89, worin er zudem einen Lagerraum sowie drei davorliegende Parkplätze benützt. Im Haus Nr. 87 stehen ihm die Keller-, Hobby- und zwei Archivräume sowie zwei Garagenplätze zur Nutzung zu.
Mit Urteilen vom 2. November 1988 hiess das Bezirksgericht Zürich zwei Klagen von Robert A. Vogel gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft "Fäld-Stettli" teilweise gut und erklärte die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung 1985 vom 19. August 1986 sowie jene betreffend die Jahresrechnung 1986 vom 30. April 1987 als ungültig. Diese Beschlüsse betrafen insbesondere die Kostenverteilung für eine Dachsanierung im Haus Nr. 87 und für den Lift.
Mit zwei Urteilen vom 21. November 1989 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufungen des Robert A. Vogel ab, hiess die Berufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft "Fäld-Stettli" gut und wies die beiden Klagen vollständig ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung bestätigt, dass Art. 712h Abs. 3 ZGB eine zwingende Gesetzesvorschrift ist. Demnach sind bei der Verteilung der Kosten für gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen zu berücksichtigen, wenn diese einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in geringem Masse dienen.
Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, dass das Dach des Hauses Nr. 87…