Erwägungen
Die Kläger Klaus Jochims und Bernd Dieter Niebuhr waren Mitglieder der "Arbeitsgruppe Kritische Publizistik" (AKP), die 1973 eine Schrift über die Schweizer Tagesschau veröffentlicht hatte. Die "Informationsgruppe Schweiz" publizierte in ihrem Informationsbulletin Artikel, in denen die Kläger in Verbindung mit dem Kommunistischen Jugendverband der Schweiz (KJVS) gebracht wurden. Die Kläger fühlten sich dadurch in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt und klagten gegen die Informationsgruppe Schweiz und deren Leiter Ernst Cincera.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab. In der Berufung vor dem Obergericht des Kantons Zürich zogen alle Kläger außer Jochims und Niebuhr ihre Berufung zurück. Das Obergericht wies die Berufung der beiden verbleibenden Kläger ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben Jochims und Niebuhr Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Gutheißung ihrer Klage.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 ZGB nur dann unbefugt ist, wenn sie auf einem widerrechtlichen Eingriff beruht. Widerrechtlich ist ein Verhalten, das gegen die Gebote der Rechtsordnung verstößt, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beklagten mit der Publikation den Eindruck erwecken wollten, es bestehe eine Verbindung zwischen den Klägern und dem KJVS. Dieser Eindruck war zwar ungenau, da die Kläger nicht Mitglieder oder Sympathisanten des KJVS waren. Da die Kläger jedoch nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz politisch…