Erwägungen

Der Fall betrifft die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Renten der Alters- und Invalidenversicherung. Das Bundesamt für Sozialversicherung ging gegen einen Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vor, der den Rückforderungsanspruch als verwirkt betrachtete.

Die Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) erfuhr erstmals am 12. März 1982 von den veränderten Einkommensverhältnissen des Versicherten. Weitere Abklärungen waren jedoch erforderlich, um den Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Umfang zu ermitteln. Diese Abklärungen waren erst nach Eingang des Arbeitgeberberichts vom 8. Mai 1982 bei der IVK am 10. Mai 1982 möglich.

Die Ausgleichskasse erliess die Rückerstattungsverfügung am 3. Mai 1983, also innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäß Art. 47 Abs. 2 AHVG.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist gemäß Art. 47 Abs. 2 AHVG nicht allein die Kenntnis der Ausgleichskasse, sondern auch die Kenntnis der IVK maßgebend ist. Da das Zusammenwirken beider Verwaltungsstellen für die Ermittlung des Rückforderungsanspruchs erforderlich war, genügt es für den Fristbeginn, wenn die erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Stellen vorliegt.

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