Erwägungen
Ludwig A. Minelli verlangte vom Gemeindesteueramt Maur die Sperrung seiner Steuerdaten, um die Herausgabe von Steuerausweisen über ihn zu verhindern. Das Gemeindesteueramt wies das Gesuch ab, da nach § 83 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 die Gemeinden ermächtigt sind, gegen Gebühr Ausweise über Einkommen und Vermögen auszustellen.
Minelli erhob daraufhin Rekurs an die Finanzdirektion und Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich, die beide abgewiesen wurden. Schließlich erhob er staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, sein Gesuch um Sperrung der Steuerdaten gutzuheißen und das Gemeindesteueramt anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung keine Steuerausweise über ihn abzugeben.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zu dem Schluss, dass § 83 des kantonalen Steuergesetzes eine genügende gesetzliche Grundlage für die Abgabe von Steuerausweisen darstellt. Auch wenn die Zugänglichkeit der Steuerdaten in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit oder des Datenschutzes fallen würde, wären die Einschränkungen nach § 83 StG zulässig, da sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen.
Das Bundesgericht führte aus, dass § 83 StG eine gesetzliche Grundlage im Sinne des kantonalen Datenschutzgesetzes darstellt und die Angaben im Steuerausweis nicht als besonders schützenswerte…