Erwägungen
Die 1940 geborene S. bezieht seit September 1998 Ergänzungsleistungen zur Alters- und Invalidenrente. Im Jahr 2005 trat sie das Eigentum an ihrer Wohnung an ihren Sohn ab, behielt aber ein lebenslanges Nutzniessungsrecht. Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV berücksichtigte dieses Nutzniessungsrecht als Einnahme bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. S. erhob dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung des Wohnrechts neu zu berechnen.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass zwar der Verzicht auf das dingliche Nutzniessungsrecht den Voraussetzungen von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG entspricht und daher nicht als Einnahme anzurechnen ist. Allerdings hat S. aufgrund des vertraglich vereinbarten obligatorischen Nutzungsrechts weiterhin einen Anspruch gegenüber ihrem Sohn, weshalb dieser Vermögensertrag gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen gewesen wäre. Gleichzeitig hätte der Mietwert auf der Ausgabenseite nach Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG anerkannt werden müssen.…