Erwägungen
Der 1959 geborene M. war seit 1994 als Aussendienstmitarbeiter bei der Allgemeinen Versicherung X. tätig. Ab 2004 wechselte er zur Personenversicherung X. und war dort gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. September 2004 erlitt er bei einem Velounfall schwere Hirnverletzungen. Die Generali Allgemeine Versicherungen anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Seit September 2005 erhält M. eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung.
Strittig war die Bemessung des versicherten Verdienstes für Taggeldleistungen und die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes als wesentlicher Faktor der Überentschädigungsberechnung. Die Generali berechnete den versicherten Verdienst und den mutmasslich entgangenen Verdienst aufgrund des Einkommens in den letzten sechs Monaten vor dem Unfall bei der Personenversicherung X. und in den letzten sechs Monaten vor dem Unfall bei der Allgemeinen Versicherung X.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Generali und die Vorinstanz zu Recht Art. 23 Abs. 3 UVV angewendet haben, da der Lohn des Beschwerdeführers starken Schwankungen unterlag. Die Berechnung des angemessenen Durchschnittslohns aufgrund des Einkommens in den sechs Monaten vor dem Unfall bei der Personenversicherung X. und in den sechs Monaten davor bei der Allgemeinen Versicherung X. sei nicht zu beanstanden.
Auch die Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes durch die Generali sei nicht zu beanstanden. Es sei gerechtfertigt, dabei einen höheren Verdienst aus dem früheren…