Sachverhalt
Die Eheleute A. haben drei Kinder und wohnen seit 1989 in R. im Kanton Waadt. A.A. arbeitete von 1995 bis 1999 als Generaldirektor der Versicherung C. in S. und wurde 1999 zum Leiter der Schweizer Niederlassung von D. in T. ernannt. Er hatte auch andere leitende Funktionen innerhalb der D.-Gruppe inne.
Die Eheleute A. wurden vom Kanton Waadt für die Steuerperioden 1999/2000 und 2001/2002 besteuert. Der Kanton Zürich forderte ebenfalls Steuern für dieselben Perioden, gestützt auf die leitende Funktion, die A.A. in T. ausübte.
Die Eheleute A. erhoben eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Kantone Zürich und Waadt, mit dem Begehren, den Entscheid über die Steuerpflicht des Kantons Zürich aufzuheben und die bezahlten Steuern zurückzuerstatten.
Erwägungen
2. Verbot der Doppelbesteuerung
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung es verbietet, dass ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für denselben Gegenstand während derselben Periode mit analogen Steuern belastet wird.
3. Verwirkung des Steueranspruchs
Das Bundesgericht prüfte die Frage der Verwirkung des Steueranspruchs und entschied, dass die Kantone im System der annualen Postnumerando-Besteuerung ihre Ansprüche innerhalb des auf die Steuerperiode folgenden Jahres geltend machen müssen, unter Androhung des Verlusts.
4. Steuerdomizil
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das Steuerdomizil einer Person grundsätzlich der Ort ist, an dem sie mit der Absicht, sich dort dauernd aufzuhalten, wohnt, oder der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer…