Erwägungen
Der 1982 geborene B. war seit 16. August 2004 als Gipser für die E. AG tätig. Nach einem am 13. Dezember 2008 erlittenen Unfall, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Versicherungsleistungen erbrachte, konnte er diese Beschäftigung nicht mehr ausüben. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Kündigung vom 16. Februar 2011 per 31. März 2011 auf.
B. meldete sich am 7. März 2011 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. April 2011 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2011. Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 und richtete in der Folge Taggelder, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'515.-, aus. Nachdem die SUVA einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 7. April 2011 unter Hinweis auf eine Erwerbsunfähigkeit von "maximal 7,89 %" abgelehnt hatte, kündigte die Kasse eine Korrektur des versicherten Verdienstes auf Fr. 5'080.- (92,11 %) an.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von Fr. 5'515.- ab 1. April 2011 nicht um 7,89 % auf Fr. 5'080.- reduzieren durfte. Nach Sinn und Zweck von Art. 40b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit…