Erwägungen
Der Beschwerdeführer X., ein Musiker aus Genf, schloss am 8. November 1961 mit der Bank Y. in Zürich einen Vertrag über Börsengeschäfte. Der Vertrag enthielt in Ziffer 6 eine Gerichtsstandsklausel, die besagte, dass "venue is Zürich, Switzerland". Die Bank erhob später beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen X. auf Bezahlung einer Forderung. X. bestritt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs von X. ab und erklärte die Gerichtsstandsklausel für gültig. X. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 59 BV (Garantie des ordentlichen Richters am Wohnsitz).
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass ein Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV nicht leicht angenommen werden darf. Es bedarf dazu einer ausdrücklichen, vom übrigen Vertragstext deutlich abgehobenen Erklärung, deren Inhalt unmissverständlich ist und den Willen, einen anderen Gerichtsstand zu begründen, klar zum Ausdruck bringt.
Im vorliegenden Fall sei die Gerichtsstandsklausel zwar gut sichtbar im Vertrag platziert, jedoch für den Beschwerdeführer, der Musiker und nicht geschäftserfahren ist, nicht ohne Weiteres verständlich. Der Begriff "venue" sei in der englischen Rechtssprache zwar mit…