Erwägungen

A. hat B. am 31. August/1. September 2005 als Compliance-Manager eingestellt. Am 7. Januar 2013 kündigte A. B. mit Wirkung zum 30. April 2013 und befreite ihn mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeitspflicht.

Am 25. März 2013 erhob B. beim Arbeitsgericht Genf Klage gegen die Kündigungsgründe. Seinerseits stellte A. am 18. April 2013 einen Antrag auf superprovisorische und provisorische Massnahmen, um die unlauteren Handlungen und den Verstoss gegen die Wettbewerbsklausel von B. zu unterbinden. Am 4. Oktober 2013 erhob A. Klage auf Bestätigung der provisorischen Massnahmen und auf Schadenersatz.

Am 13. August 2013 stellte A. beim Arbeitsgericht Genf einen Antrag auf Schutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO gegen B., mit dem Antrag, dass B. Dokumente, die er an Dritte weitergegeben oder von Dritten erhalten haben soll, zurückgeben und Rechenschaft über Informationen und Gespräche zu seinen Geschäften oder Kunden ablegen muss.

Erwägungen

Gemäss Rechtsprechung verpflichtet Art. 339a Abs. 1 OR (zwingend gemäss Art. 361 OR) den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem Arbeitgeber alles zurückzugeben, was ihm für die Dauer des Vertrags überlassen wurde, sowie alles, was er für Rechnung des Arbeitgebers von Dritten erhalten hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR).

Das…