Sachverhalt
Das Bundesgericht hat ein Urteil in der Sache der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Y. und O. gefällt. Am 10. Oktober 1986 verurteilte das Kantonsgericht Zürich Y. und O. wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen, basierend auf einem abgehörten Telefonanruf. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob dieses Urteil aufgrund von § 104d Abs. 3 StPO/ZH auf, der die Verwendung von zufällig während einer Telefonüberwachung gewonnenen Beweisen verbietet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit der Begründung, Art. 249 BStP sei verletzt worden, der das Prinzip der freien Beweiswürdigung vorsieht.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Y. und O. wurden wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, basierend auf einem abgehörten Telefonanruf. Das Kantonsgericht Zürich begründete seine Entscheidung mit diesem Anruf, aber das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob dieses Urteil aufgrund von § 104d Abs. 3 StPO/ZH auf. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit der Begründung, Art. 249 BStP sei verletzt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Prinzip der freien Beweiswürdigung, das in Art. 249 BStP vorgesehen ist, verletzt worden war. Das Gericht befand, dass dieses Prinzip bedeutet, dass die Strafjustizbehörden frei sind, Beweise zu würdigen, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein. Allerdings steht dieses Prinzip nicht im Widerspruch zu Beweisbeschränkungen, die aus dem Schutz öffentlicher oder privater Interessen resultieren.
Das Gericht prüfte dann die kantonale Bestimmung, § 104d Abs. 3 StPO/ZH, die die…