Erwägungen
Herr M., Bezieher von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente, hatte zwischen November 1999 und Januar 2000 eine Zahnbehandlung. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 7.775,15 CHF, wovon 200 CHF von der Zusatzversicherung SWICA übernommen wurden. Herr M. beantragte die Erstattung des Restbetrags von 7.575,15 CHF durch die EL. Die EL-Ausgleichsstelle des Kantons St. Gallen gewährte ihm jedoch nur 3.000 CHF, da kein vorgängig genehmigter Kostenvoranschlag vorlag.
Herr M. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess seine Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die EL-Ausgleichsstelle zurück. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob dann Beschwerde gegen diesen kantonalen Entscheid.
Erwägungen
Das BGES erachtet, dass Art. 8 Abs. 3, 2. Satz VVAG nicht so ausgelegt werden kann, dass die Erstattung auf 3.000 CHF beschränkt wird, wenn kein vorgängig genehmigter Kostenvoranschlag vorliegt. Wenn der EL-Bezüger nachweist, dass es sich um eine einfache, wirtschaftliche und angemessene Behandlung handelt, müssen die Gesamtkosten im Rahmen des verfügbaren Betrags übernommen werden.
Somit kann das Recht auf Erstattung bei einer Zahnbehandlung ohne vorgängig genehmigten…