Sachverhalt

Die Beschwerdeführer wurden von der Stadtpolizei Bern aufgrund von Art. 29 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Bern von einem bestimmten Ort (Perimeter A) weggewiesen und ferngehalten, weil sie in einer Gruppe Alkohol konsumierten und die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdeten. Die Wegweisung und das Fernhalteverbot galten für eine Dauer von drei Monaten.

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde abwies. Daraufhin erhoben sie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen gegen die Verfassung verstießen, insbesondere gegen die Menschenwürde, die persönliche Freiheit, die Versammlungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot.

Erwägungen

Rechtliche Grundlagen: Die Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen stützen sich auf Art. 29 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Bern, der es der Polizei ermöglicht, Personen von einem Ort vorübergehend wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.

Verfassungsmässigkeit der Norm: Das Bundesgericht prüfte, ob die Norm von Art. 29 lit. b PolG verfassungsmässig ist. Es kam zum Schluss, dass die Norm hinreichend bestimmt ist und den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage genügt.

Anwendung der Norm: Das Bundesgericht prüfte, ob die Anwendung der Norm in diesem Fall verfassungsmässig war. Es kam zum Schluss, dass die Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen durch ein öffentliches Interesse an der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der…