Erwägungen
Am 4. April 2022 stellte die A. AG beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Arrestgesuch gegen den Staat B. für den Betrag von Fr. 33'253'049.13 zuzüglich Akzessorien. Die Gläubigerin stützte ihr Arrestgesuch auf einen Schiedsspruch des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) vom 6. September 2019 (und dessen Berichtigung vom 28. Oktober 2019) nach dem ICSID-Übereinkommen.
Das Regionalgericht trat auf das Arrestgesuch nicht ein. Die A. AG erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde abwies. Die A. AG gelangte schliesslich mit Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde ebenfalls abweist.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet es nicht als willkürlich, die Zulässigkeit eines Arrestgesuchs, das sich auf einen ICSID-Schiedsspruch stützt, von einer förmlichen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abhängig zu machen. Allerdings ist es nach Ansicht des Bundesgerichts auch nicht willkürlich, die Zulässigkeit eines solchen Arrestgesuchs an das Erfordernis zu knüpfen, dass das dem Schiedsspruch…