Erwägungen

Der 1932 geborene Versicherte ist wegen eines Krebsleidens seit dem 7. Februar 1983 vollständig arbeitsunfähig. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wies sein Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente zunächst ab, da nach der Variante 2 des Art. 29 Abs. 1 IVG noch kein Rentenanspruch bestehe.

Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hob die Verfügung auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versicherten in Anwendung der Variante 1 des Art. 29 Abs. 1 IVG ab dem 1. Februar 1983 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Das Bundesamt für Sozialversicherung erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Kassenverfügung wiederherzustellen und die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung der Variante 1 des Art. 29 Abs. 1 IVG ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorausgesetzt wird, der die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigt.

Das Bundesgericht hält an dieser Rechtsprechung fest und lehnt eine Anwendung der Variante 1 auf das fortschreitende Krebsleiden des Versicherten ab. Es stellt klar, dass die…