Erwägungen

T. (geboren 1978) arbeitete ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Verpackungsindustrie und zuletzt als hauswirtschaftliche Kraft. Aufgrund von Rückenbeschwerden erlitt sie am 25. Juni 2005 als Beifahrerin einen Autounfall mit einer Wirbelkörperberstungsfraktur im thorakolumbalen Übergangsbereich. Die IV-Stelle des Kantons Luzern lehnte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und gestützt auf ein Gutachten des Instituts Y. vom 7. April 2008 den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent ab.

Die Beschwerde der Versicherten gegen diese Verfügung vom 19. Januar 2009 wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern abgewiesen. Daraufhin erhob die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die IV-Stelle als Durchführungsorgan der Invalidenversicherung nach ständiger Rechtsprechung nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges handelt, solange in der Sache kein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Aus der formellen Parteieigenschaft der IV-Stelle im gerichtlichen Prozess darf daher nicht gefolgert werden,…