Erwägungen

Der Fall betrifft einen Mann namens [C.], der im Juli 1990 seine Ehefrau [P.] geheiratet hatte. Im September 1991 kam es zur Trennung. Am Abend des 22. Februar 1992 traf [C.] seine Ehefrau [P.] in Begleitung von [N.] in einem Restaurant in Zürich. [C.] forderte [P.] auf, mit ihm zu sprechen, und wartete dann etwa eine Viertelstunde vor dem Restaurant. In dieser Zeit holte er eine Pistole aus seinem Auto, lud sie mit einer einzigen Patrone und ging damit wieder Richtung Eingang des Restaurants. [P.] trat daraufhin vor das Restaurant, woraufhin [C.] sie festhielt und gegen die Scheibe der Glaseingangstüre stiess. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen [C.] und [N.], bei der [C.] mit der entsicherten Pistole neben [N.] auf den Boden schoss.

Zwei Polizeibeamte trafen am Tatort ein und nahmen die Verfolgung von [C.] auf. Während der Verfolgung richtete [C.] seine nun nicht mehr geladene Pistole gegen die Polizeibeamten. Anschließend begab er sich zurück ins Restaurant, hielt seine Ehefrau [P.] fest und richtete die Pistole gegen ihren Kopf. Die Polizeibeamten liessen es zu, dass [C.] mit [P.] als Geisel das Restaurant verließ und in sein Auto stieg. Dort befahl er [P.], sich ans Steuer zu setzen, und richtete die Waffe auf ihren Hinterkopf. Er drohte, [P.] zu erschießen, falls die Polizeibeamten die Türen nicht schließen würden. Die Polizei ließ daraufhin [C.] mit [P.] wegfahren.

Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [C.] wegen Geiselnahme gemäß Art. 185 Abs. 1 StGB zu 3 1/2 Jahren Gefängnis. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, [C.] wegen qualifizierter Geiselnahme nach Art. 185 Abs. 2 StGB zu verurteilen.

Der Kassationshof des Bundesgerichts gab der Beschwerde statt. Er führte aus, dass die Rechtsgüter der Geisel [P.] objektiv…