Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der Direction Générale des Finances Publiques (DGFP) in Frankreich Amtshilfe leisten muss, um Informationen über Personen mit Konten bei der UBS Switzerland AG zu übermitteln.

Das Amtshilfeersuchen der DGFP vom 11. Mai 2016 betraf eine Liste mit rund 40'000 Konto- und Banknummern, mit denen die betroffenen Personen identifiziert werden konnten. Die ESTV und die UBS Switzerland AG hatten die Übermittlung der Informationen zunächst verweigert, da sie Zweifel an der Einhaltung der Geheimhaltungspflicht und des Spezialitätsprinzips durch Frankreich hatten.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei dem Ersuchen um ein "Listenersuchen" handelt, bei dem die betroffenen Personen anhand der bekannten Banknummern einzeln identifiziert werden können. Für solche Listenersuchen sei Amtshilfe ab dem 1. Januar 2010 zu leisten, auch wenn die betroffenen Personen nicht namentlich genannt werden.

Zudem erfülle das Ersuchen die Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit und stelle keine unzulässige "fishing expedition" dar. Die von der UBS Switzerland AG vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht und des Spezialitätsprinzips seien durch die Zusicherungen Frankreichs ausgeräumt worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die ESTV der DGFP die ersuchten Informationen übermitteln muss. Es hob die Urteile der Vorinstanz auf und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV sowie deren Schlussverfügungen.

Das Gericht führte aus, dass die Bestimmungen über Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen wie dem…