Erwägungen

Das Bundesgericht stellte in BGE 136 I 376 fest, dass das bisherige Proporzwahlverfahren des Kantons Zug für die Wahl des Kantonsrats vor der Bundesverfassung nicht standhält. In der Folge unterbreitete der Kantonsrat dem Volk zwei Varianten zur Änderung der Kantonsverfassung. Variante A sah die Einführung eines doppelt-proportionalen Zuteilungsverfahrens vor, während Variante B das bisherige Wahlverfahren mit Ausschluss des doppelt-proportionalen Zuteilungsverfahrens beibehalten wollte.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten die Alternative - die Grünen Kanton Zug, die christlich-soziale Partei Zug, die sozialdemokratische Partei Zug sowie einige Privatpersonen, die Volksabstimmung ohne die Variante B durchzuführen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Beschluss des Kantonsrats betreffend Variante B der Abstimmungsvorlage auf. Es begründet dies damit, dass Variante B darauf ausgerichtet ist, die Einführung eines bundesverfassungskonformen Proporzwahlverfahrens zu verhindern.

Das Bundesgericht führt aus, dass das bisherige Wahlverfahren des Kantons Zug für die Wahl des Kantonsrats den Anforderungen der Bundesverfassung nicht genügt. Trotz dieser Feststellung soll nach Variante B der Abstimmungsvorlage das bereits als bundesverfassungswidrig beurteilte Wahlverfahren beibehalten werden. Dies steht im Widerspruch zu den Aufgaben der…