Erwägungen
[S.] wurde von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu einer Busse verurteilt, weil er beim Grenzübertritt Gegenstände nicht deklariert hatte. Er beantragte, von einem Gericht beurteilt zu werden.
Das Polizeigericht des Kantons Genf verhängte eine Busse von 500 Franken. Die EZV legte 11 Tage nach Erhalt des Urteils Berufung ein. Das Genfer Appellationsgericht erhöhte daraufhin die Busse auf 1'000 Franken. Die kantonale Kassationsgerichtshof wies schliesslich die Anträge von [S.] auf Aufhebung des Appellationsgerichtsentscheids ab.
[S.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde von [S.] ab. Es erachtet, dass die kantonale Behörde das kantonale Recht in Bezug auf die der EZV zustehende Beschwerdefrist korrekt angewendet hat und nicht das Bundesrecht.
Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gilt nämlich nur für den Bundesanwalt und nicht für die Verwaltung,…