Erwägungen
Seit 1987 läuft die nationale Präventionskampagne gegen HIV und andere Geschlechtskrankheiten mit jährlich wechselnden Sujets und Kampagnen zunächst unter dem Logo "STOP AIDS", später unter "LOVE LIFE - STOP AIDS" und seit 2005 unter "LOVE LIFE". Ab Mai 2014 startete das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Kampagne "LOVE LIFE - bereue nichts", die den Schutz der Allgemeinheit vor HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten bezweckt und die Sexualität verantwortungsvoll zu leben anregen soll.
35 Kinder und Jugendliche verlangten vom BAG, dass die Kampagne eingestellt und eine anfechtbare Verfügung erlassen werde. Das BAG trat nicht auf die Anträge ein, da kein schutzwürdiges Interesse vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde dagegen ab.
Vor Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer, das Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an das BAG zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die "LOVE LIFE"-Kampagne eine amtliche Warnung und Empfehlung und damit ein Realakt mit generell-abstrakter Struktur ist. Rechtsschutz gegen solche Realakte ist grundsätzlich möglich, wenn ein schutzwürdiges Interesse und eine Berührung von Rechten und Pflichten vorliegt.
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf besonderen Schutz nach Art. 11 Abs. 1 BV haben. Das Bundesgericht führte aus, dass der Schutzumfang von Art. 11 Abs. 1 BV vom gesellschaftlichen Wandel abhängt und in Bezug auf Informationskampagnen mit sexuellem Inhalt durch…