Erwägungen

Am 27. Juni 1968 lehnte der Stadtrat von Zürich die Forderung einer Gruppe "Fortschrittlicher Arbeiter, Schüler und Studenten" sowie des "Aktions-Komitees Autonomes Jugendzentrum" um Überlassung des Globus-Provisoriums ab. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 1968 kam es daraufhin zu schweren Zusammenstößen zwischen meist jugendlichen Demonstranten und der Polizei im Bereich Bahnhofplatz - Bahnhofbrücke - Central und Bellevue - Bürkliplatz.

Der Beschwerdeführer Hans-Rudolf Rieder wurde am Samstagabend auf der Heimfahrt durch die Menschenmenge beim Central zur Umkehr gezwungen. Er parkierte seinen Wagen im Niederdorf und begab sich gegen 23.00 Uhr zur Demonstration auf der Bahnhofbrücke und am Central. Dort beobachtete er, wie die Menge in Auseinandersetzungen mit der anwesenden Polizei begriffen war und wie gegen die Ordnungskräfte, die Wasser spritzten und Ausfälle in den Haufen unternahmen, feste und gefährliche Gegenstände geworfen wurden. Gegen 24.00 Uhr steckte Rieder am Hirschengraben einige Steine in die Taschen, um sie allenfalls gegen Polizisten werfen zu können. Als einige Polizisten einem Teilnehmer der Zusammenrottung am Eingang des Niederdorfes nachliefen, um ihn zu verhaften, stellte Rieder einem von ihnen das Bein und versuchte so, den Beamten zu Fall zu bringen.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Rieder wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Gegen dieses Urteil erhob Rieder Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Der Kassationshof wies die Beschwerde ab.

Zunächst rügte Rieder, dass die Vorinstanz die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen nicht geprüft habe. Das Bundesgericht hielt jedoch an seiner älteren Rechtsprechung fest, wonach es für die Strafbarkeit nach Art. 285 StGB nicht darauf ankommt, ob die Amtshandlung materiell berechtigt, sachlich…