Erwägungen
Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde der BKW FMB Energie AG (BKW) gegen die Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk (KKW) Mühleberg bis zum 28. Juni 2013 zu entscheiden.
Das KKW Mühleberg wurde 1972 in Betrieb genommen und verfügte jeweils über befristete Betriebsbewilligungen. Letztmals verlängerte der Bundesrat am 28. Oktober 1998 die Betriebsbewilligung bis zum 31. Dezember 2012. Die BKW reichte am 25. Januar 2005 ein Gesuch um Aufhebung dieser Befristung ein, worauf das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 13. Juni 2006 das Hauptbegehren der BKW abwies. Gegen diese Verfügung erhob die BKW Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen wurde.
In der Folge nahm das UVEK das Gesuch der BKW an die Hand, publizierte es und legte die Gesuchsunterlagen öffentlich auf. Während der Auflagefrist gingen rund 1'900 Einsprachen ein, darunter diejenige von X. und zahlreichen Mitbeteiligten. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 hob das UVEK die Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg auf.
Gegen diese Verfügung erhoben X. und weitere Mitbeteiligte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses erkannte, dass bedeutsame Sicherheitsaspekte nicht geklärt seien, und befristete die Betriebsbewilligung bis zum 28. Juni 2013. Die BKW und das UVEK erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut.
Es führt aus, dass eine Befristung der Betriebsbewilligung nur dann gerechtfertigt ist, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs die Sicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllt sind und ihre Aufrechterhaltung auch mit den Mitteln der laufenden Aufsicht und mit Nachrüstungsmassnahmen nicht sichergestellt werden kann. Der Umstand, dass offene Fragen diskutiert, die…