Erwägungen
In diesem Fall geht es um das Besuchsrecht eines Vaters zu seiner Tochter und die Anordnung einer Beistandschaft. Der Vater (Berufungsbeklagter) hatte gegen das Urteil des Appellationshofs Berufung eingelegt, der das Besuchsrecht einschränkte und einen Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anordnete, um den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind zu überwachen.
Der Appellationshof hatte das Besuchsrecht eingeschränkt, da die Ausübung des Besuchsrechts bereits während des Scheidungsprozesses mit Schwierigkeiten verbunden und von der ablehnenden Haltung des Kindes begleitet war. Zudem ordnete er eine Beistandschaft an, um den persönlichen Verkehr trotz der Spannungen zwischen den Eltern zu ermöglichen und zu überwachen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Besuchsrecht grundsätzlich im üblichen Umfang einzuräumen ist, auch wenn dessen Ausübung mit Konflikten verbunden ist. Eine Verweigerung des Besuchsrechts setze eine klare und eindeutige Zweckwidrigkeit voraus, die durch eine besondere Regelung des Besuchsrechts nicht behoben werden könne.
Hinsichtlich der Beistandschaft stellte das Bundesgericht klar, dass der Beistand zwar mit der Überwachung des…