Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Frage, ob im Rahmen der Rückforderung von Vergütungen für unwirtschaftliche ärztliche Behandlung auch die vom Arzt veranlassten Medikamentenkosten berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer, ein Arzt, wendet sich gegen die Rückforderung dieser Kosten durch die Krankenversicherer.
Die Vorinstanz hatte bei der Bemessung der rückzuerstattenden Vergütungen auch die veranlassten Medikamentenkosten berücksichtigt. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass dies bundesrechtswidrig sei, da sich Art. 56 Abs. 2 KVG ausdrücklich nur auf die Rückforderung der zu Unrecht erfolgten Vergütung beziehe, nicht aber auf die veranlassten Kosten, die an andere Leistungserbringer wie Apotheken gingen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass der Wesensgehalt von Art. 23 KUVG, der das Wirtschaftlichkeitsgebot der Behandlung regelte, unverändert in Art. 56 KVG übernommen wurde. Dieses Gebot erstreckt sich nicht nur auf die vom Arzt persönlich erbrachten Leistungen, sondern auch auf seine Anordnungen, mit denen er Leistungen Dritter wie Apotheken veranlasst.
Daher ist es zulässig, bei der…