Erwägungen

Die Eheleute X.Y. wohnhaft in Z./ZH deklarierten in ihrer Steuererklärung 2006 ein steuerbares Einkommen. Das Kantonale Steueramt Zürich nahm Aufrechnungen vor, die auf Einkünften aus der Tätigkeit von C.X. als Verwaltungsrat und Berater verschiedener Unternehmungen beruhten. C.X. hatte diese Honorare nicht in seiner eigenen Steuererklärung deklariert, sondern in jener der A. AG, B./ZG, die er über eine Holdinggesellschaft beherrscht. Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte C.X. und D.X.-Y. daraufhin mit einem höheren steuerbaren Einkommen.

C.X. und D.X.-Y. erhoben Einsprachen und Beschwerden gegen die Veranlagungen, die jedoch erfolglos blieben. Sie gelangten schliesslich mit zwei Eingaben an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Einkünfte aus der Tätigkeit von C.X. als Verwaltungsrat und Berater ihm persönlich oder seiner Betriebsgesellschaft zuzuordnen sind. Es kam zum Schluss, dass der Beweis für das Bestehen von Vertragsverhältnissen zwischen den Drittgesellschaften und der Betriebsgesellschaft von C.X. nicht erbracht wurde. Mangels schriftlicher Verträge und anderer Beweise konnte C.X. die gesetzliche Vermutung, dass die Einkünfte ihm persönlich zustehen, nicht widerlegen.

Unerheblich ist dabei, ob es sich um klassische Verwaltungsratstätigkeit oder hauptsächlich…