Erwägungen

Die Beschwerden betreffen die Vorbereitung der Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats des Kantons Schwyz im Jahr 2012. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hatte am 6. September 2011 ein Dekret über die kantonalen Gesamterneuerungswahlen und einen Beschluss über die Vertretung der Gemeinden im Kantonsrat erlassen. Mehrere Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung dieser Akte, soweit sie die Kantonsratswahlen 2012 betreffen.

Das Bundesgericht vereinigte die drei Beschwerden und stellte fest, dass das im Kanton Schwyz praktizierte Wahlsystem für die Wahl des Kantonsrats den Anforderungen an ein Proporzverfahren nicht genügt. Es wurde festgestellt, dass das Proporzwahlverfahren des Kantons Schwyz für die Wahl des Kantonsrats vor der Bundesverfassung nicht standhält.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Kantone in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei sind, diese Zuständigkeit aber im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der Wahl- und Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV ausgeübt werden muss. Ein Proporzverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es den verschiedenen Gruppierungen eine Vertretung ermöglicht, die weitgehend ihrem Wähleranteil entspricht.

Das Bundesgericht stellte fest, dass in den Gemeinden des Kantons Schwyz aufgrund der vom Regierungsrat vorgenommenen Mandatsverteilung natürliche Quoren von bis zu 50% gelten. Diese hohen natürlichen Quoren sind mit einem…