Erwägungen
A und B [X.] sind Eigentümer der Liegenschaft [Y.] GB Nr. 660 im Halte von über 20 Aren. In den Jahren 2001 bis 2003 liessen sie das Hauptgebäude bis auf die nordseitige Mauer sowie teilweise die Flanke Ost und West bis auf die Höhe des Eingangsportals abbrechen und ein sogenanntes Minergiehaus erstellen. Für diese Bauarbeiten machten sie Kosten von insgesamt über 660'000 Franken als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend.
Die Steuerbehörde anerkannte diese Kosten jedoch nicht als abzugsberechtigt, da es sich um Herstellungskosten für einen Neubau und nicht um Unterhaltskosten handele. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies einen Rekurs und eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung ab.
Daraufhin erhoben A und B [X.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei Liegenschaften im Privatvermögen zwar Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, nicht aber Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen.
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen werden zwar den Unterhaltskosten gleichgestellt, jedoch nur soweit es sich um Massnahmen an bestehenden Gebäuden handelt. Bei Neubauten oder Massnahmen, die praktisch einem…