Erwägungen
Der Fall betrifft die Bestimmung des Naturaleinkommens von Hanna [W.], Lebensgefährtin von Ulrich [P.], für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 1986.
Die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Tessin hatte eine Amtsschätzung der von Ulrich [P.] für Hanna [W.] geschuldeten Beiträge vorgenommen und ein jährliches Naturaleinkommen von Fr. 6'480.-- festgesetzt. Ulrich [P.] hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin erhoben, das die Beschwerde teilweise gutgeheißen und das jährliche Naturaleinkommen auf Fr. 2'571.-- reduziert hatte.
Die kantonale Ausgleichskasse hat daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass grundsätzlich die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 1 AHVV zur Bewertung von Kost und Logis anwendbar sind. In besonderen Fällen wie dem vorliegenden, in denen die wirtschaftliche Situation des beitragspflichtigen Lebensgefährten bescheiden ist, kann jedoch eine Ausnahme angewendet werden.
Im Speziellen hat das Gericht festgestellt, dass das Bruttoeinkommen von Ulrich [P.], Vater von zwei minderjährigen Kindern, jährlich Fr. 15'471.-- beträgt. Angesichts dieser bescheidenen wirtschaftlichen Situation erweist sich die Bewertung des Naturaleinkommens von Hanna [W.] gemäß Art. 11 Abs. 1 AHVV (jährlich Fr. 6'480.--) als offensichtlich unverhältnismäßig.
Daher sind in Anwendung der dargelegten Grundsätze die paritätischen Beiträge, die…