Art. 11 AHVV
Verpflegung und Unterkunft
1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen: Franken Frühstück 3.50 Mittagessen 10.— Abendessen 8.— Unterkunft 11.50
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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16 Zitierungen
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2Für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestim…2 Zitierungen
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3Art. 5 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 11 Abs. 1 AHVV, Art. 93 SchKG: Beitragspflicht des Konkubinatspartners. - Ermittlung des Naturallohnes des Konkubinatspartners, wenn zufolge der bescheidenen wirtschaftlichen…2 Zitierungen
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4Besitzstandsgarantie1 Zitierungen
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5Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG: Beitragsrechtliche Erfassung von Konkubinatspartnern0 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung2 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs; Heimtaxe)2 Zitierungen
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Regelmässige Naturalleistungen; Lohnbeitrag von Fr. 5 pro Tag bei Mitarbeitenden von Krippen, die mittags lediglich aus pädagogischen Gründen einige Löffel des Mittagessens mit den Kindern zu sich nehmen, ist nicht zu beanstanden, abweichend von Art. 11 Abs. 2 AHVV (BGE 9C_293/2023)1 ZitierungenAB.2021.00092· 20.02.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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