Erwägungen

Der 1963 geborene X war im Strassenunterhalt des Bauamtes der Gemeinde W. beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Nach einem Unfall am 5. August 1988, der zu einer Unterschenkelamputation führte, richtete die SUVA ihm ab 8. August 1988 ein Taggeld von 98 Franken aus.

Am 10. Januar 1989 meldete sich X bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihm als berufliche Eingliederungsmassnahme eine einjährige Umschulung zu. Bei der Festsetzung des während dieser Eingliederung von der Invalidenversicherung geschuldeten Taggeldes berücksichtigte die Kasse zunächst nur das bis dahin von der SUVA bezahlte Taggeld von 98 Franken.

Am 16. Januar 1990 teilte die Gemeinde W. der Ausgleichskasse mit, dass der Monatslohn des Versicherten ohne Gesundheitsschaden ab 1. Januar 1990 4'111.25 Franken (einschliesslich 13. Monatslohn) betragen würde, weshalb die SUVA nun ein Taggeld von 109 Franken ausrichten würde. Daraufhin sprach die Ausgleichskasse am 18. Januar 1990 ein Taggeld von 109 Franken zu, nahm diese Verfügung jedoch bereits am 2. Februar 1990 wieder zurück und belliess das Taggeld bei 98 Franken.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste entscheiden, ob das aufgrund einer Eingliederung einsetzende Taggeld der Invalidenversicherung nur dem bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bezogenen Taggeld der Unfallversicherung mindestens zu entsprechen hat oder ob es auch später jeweils dem Betrag eines hypothetisch nach Art. 23 Abs. 7 UVV erhöhten Taggeldes der Unfallversicherung anzupassen ist.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente insgesamt die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vertretene Argumentation nicht zu bestätigen vermögen. Die Formulierung "bisher bezogenes Taggeld" in Art. 25bis IVG lasse auch die Interpretation der Rekurskommission zu, wonach das…