Art. 23 IVG
Grundentschädigung
1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Abs. 1.
1bis Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.
2 …
2bis …
3 Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Taggelder während Eingliederungsmassnahmen11 Zitierungen
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29 Zitierungen
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33 Zitierungen
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42 Zitierungen
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5Art. 23 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV: Bemessung der Taggelder2 Zitierungen
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6Grundentschädigung zur Bemessung des Taggeldes der Invalidenversicherung für Selbständigerwerbende1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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17 Zitierungen15.03.2010 · 17 Zitierungen
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Invalidenversicherung11 Zitierungen
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7 Zitierungen04.09.2013 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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